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   VG Karlsruhe, 06.10.2009 - 8 K 488/09   

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VG Karlsruhe, 06.10.2009 - 8 K 488/09 (https://dejure.org/2009,83821)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.10.2009 - 8 K 488/09 (https://dejure.org/2009,83821)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 8 K 488/09 (https://dejure.org/2009,83821)
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Volltextveröffentlichung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen verhaltensbedingten und zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Klagefristversäumnis - arbeitsrechtliche Gesichtspunkte der Kündigung

 
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  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.10.2009 - 8 K 488/09
    Es ist in erster Linie ein 'Fürsorgegesetz', das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll ( vgl. BVErwGE 29, 140, 141).

    Der Zweck des Schutzes geht dahin, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät ( vgl. BVerwGE 23, 123, 127,; 29, 140, 142).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.10.2009 - 8 K 488/09
    Rechtfertigen Erwägungen aus der Schwerbehindertenfürsorge eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz gäbe (BVerwGE 90, 287).
  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.10.2009 - 8 K 488/09
    Der Zweck des Schutzes geht dahin, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät ( vgl. BVerwGE 23, 123, 127,; 29, 140, 142).
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